Baustoffe  • Bünder

Dämmung

... darf auf Nachbargrundstück reichen

Um Grundstücke optimal auszunutzen war und ist es üblich, direkt an der Grundstücksgrenze zu bauen. Bei Bestandsbauten älteren Datums war eine nachträgliche Dämmung der grenzständigen Mauern bisher häufig umstritten – ragt die Dämmung doch über die Grenze hinaus in das Nachbargrundstück hinein.

Der Bundesgerichtshof hat am 12. November (AZ V ZR 115/20) entschieden, dass die Bundesländer eine gesetzliche Duldungspflicht für die nachträgliche Dämmung anordnen dürfen. Dieses Urteil des BGH stärkt sanierungswillige Bauherren, die ihre Bestandsimmobilien trotz ungünstiger Randbedingungen energetisch modernisieren wollen.

Voraussetzungen

Nur wenn keine Innendämmung zu vertretbarem Aufwand möglich ist, keine Passivhausdämmstärke von 36 cm angebracht werden soll, der beanspruchte Teil des Nachbargrundstücks unwesentlich ist, dessen Nutzung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt ist, zudem oft nach Zahlung eines finanziellen Ausgleichs oder einer Geldrente, dann soll die Energieeinsparung Vorrang vor dem Eigentumsrecht des Nachbarn haben.

Der Verband Privater Bauherren rät Bauherren daher, die jeweiligen landesrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Nachhaltige Effekte erzielt, so die Erfahrung der VPB-Experten, nur eine bauphysikalisch einwandfrei geplante und ausgeführte Dämmung.

Solange nicht das Bundesverfassungsgericht einmal anders entscheiden sollte, können Bauherren weiter auf ihre Rechte aus diesen landesrechtlichen Vorschriften pochen. Grenzständige Bestandsbauten bleiben damit weiter sanierungsfähig.

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